LIEFER- UND VERKAUFSBEDINGUNGEN (Stand 28.04.2008)
ERNST GLAS GMBH, D-88131 LINDAU
§ 1
Diese Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen dem Lieferer und dem Besteller. Sie gelten insbesondere für sämtliche getätigten, aber noch nicht abgeschlossenen sowie für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf diese Liefer- und Verkaufsbedingungen Bezug genommen wird.
Die Liefer- und Verkaufsbedingungen regeln den gesamten Geschäftsverkehr zwischen dem Lieferer und dem Besteller abschließend. Insbesondere werden Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers wie Einkaufsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, und zwar unabhängig davon, ob sie gegenüber diesen Liefer- und Verkaufsbedingungen abweichende oder ergänzende Vorschriften enthalten.
§ 2
Umfang und Bedingungen des Auftrags ergeben sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers. Bei Aufträgen bei denen die Lieferung der Ware in so kurzer Zeit nach der Aufgabe der Bestellung erfolgt, daß eine Auftragsbestätigung vorher nicht abgesandt werden kann, ergeben sich Umfang und Bedingungen des Auftrags aus der schriftlichen Rechnung des Lieferers. Die Angebote des Lieferers sind grundsätzlich freibleibend. Hat der Lieferer ausnahmsweise ein verbindliches schriftliches Angebot abgegeben und ist dieses vom Besteller fristgerecht angenommen, ist gleichfalls die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, es sei denn, der Besteller hat ihr unverzüglich widersprochen.
Die dem Angebot beigefügten Unterlagen, wie z. B. Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, sind nur maßgebend, soweit sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
Bei Schreib- und Rechenfehlern im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ist der Lieferer zum Rücktritt vom Auftrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
§ 3
Der Auftrag kann nur sachgerecht durchgeführt werden, wenn der Besteller dem Lieferer die Bedingungen, unter denen die zu liefernden Waren eingesetzt oder verarbeitet werden sollen, in jeder Beziehung ausreichend beschreibt.
Sind durch eine Verletzung der in Abs. 1 geregelten Pflicht die Waren für die Zwecke des Bestellers ungeeignet, hat er trotzdem den vollen Kaufpreis zu bezahlen. Entsteht durch eine solche Pflichtverletzung ein Schaden an der gelieferten Ware oder an anderen Rechten oder Rechtsgütern des Bestellers, ist eine Haftung des Lieferers ausgeschlossen.
Soweit es sich um Ware handelt, für die dem Lieferer Prüfbescheinigungen zur Verfügung stehen, stellt er sie dem Besteller auf Anordnung vollständig oder auszugsweise zur Verfügung. Für die Einhaltung der in den Prüfbescheinigungen gemachten Auflagen ist der Besteller selbst verantwortlich. Eine Haftung des Lieferers ist ausgeschlossen.
Soweit der Besteller sich vom Lieferer über die Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten der Ware sowie allgemein über technische Fragen beraten läßt, haftet der Lieferer nicht, es sei denn, ihm fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
§ 4
Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich zugesagt wurde.
Ist ausnahmsweise eine verbindliche Lieferfrist vereinbart worden, beginnt sie mit dem Tag der Auftragsbestätigung. Ihr Beginn ist jedoch hinausgeschoben, solange noch nicht alle Einzelheiten des Auftrags geklärt sind und der Besteller seine Vertragspflichten erfüllt, insbesondere Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben beschafft sowie eine vereinbarte Anzahlung geleistet hat. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf versandt oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
Wird der Lieferer durch höhere Gewalt an der Lieferung gehindert, verlängert sich der Liefertermin ohne weiteres um die Dauer der Einwirkungen der höheren Gewalt zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der höheren Gewalt stehen unvorhersehbare und vom Lieferer nicht zu vertretende Umstände gleich, welche dem Lieferer die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen. Beispiele dafür sind Lieferverzögerungen bei den vorgesehenen Lieferanten, Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Rohmaterial- oder Energiemangel, wesentliche Betriebsstörungen etwa durch Zerstörung des Betriebs im Ganzen oder wichtiger Abteilungen oder durch den Ausfall unentbehrlicher Fertigungs-anlagen., gravierende Transportstörungen z. B. durch Straßenblockaden, Arbeitskampf im Transportgewerbe, Energiemangel, Fahrverbote. Dauern diese Umstände mehr als vier Monate an, hat der Lieferer auch das Recht, vom Auftrag zurückzutreten. Auf Verlangen des Bestellers hat er zu erklären, ob er zurücktreten oder innerhalb einer von ihm zu bestimmenden angemessenen Frist liefern werde. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
Ist die Überschreitung einer angemessenen Lieferfrist vom Lieferer zu vertreten, kommt er erst in Verzug, wenn ihm der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese ungenutzt abgelaufen ist; bei Aufträgen über Waren, die der Lieferer auf Lager führt, wenigstens 14 Tage zu betragen. Anschließend kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, es sei denn, dem Lieferer fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
§ 5
Der Besteller hat den in der Auftragsbestätigung angegebenen Preis zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu bezahlen.
Da der Lieferer ein reines Handelsunternehmen ist, darf er den vereinbarten Preis in demselben Umfang erhöhen, in dem sich sein Einkaufspreis nach Abschluß des Auftrags erhöht hat.
§ 6
Die in der Auftragsbestätigung, in einem evtl. Angebot und in der Rechnung genannten Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ab Lindau ausschließlich Verpackung, Transport und Versicherung.
Die Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist , 30 Tage netto zahlbar. Bei Zahlungen innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsdatum gewährt der Lieferer 2 % Skonto. Ein Recht zum Skontoabzug besteht jedoch nicht, wenn überfällige Rechnungen vorliegen; dann wird der Nettozahlungseingang zur Regulierung der überfälligen Beträge verwendet.
Wechsel werden nur erfüllungshalber sowie nur nach Vereinbarung unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tag der Ausstellung bzw. Einreichung an zum dann üblichen Satz berechnet.
Wird das Nettozahlungsziel von 30 Tagen überschritten, hat der Lieferer das Recht, ab diesem Zeitpunkt auch ohne Mahnung Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber 7 % zu berechnen. Dieser Zinssatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Besteller eine Belastung mit einem wesentlich niedrigeren Zinssatz oder der Lieferer mit einem höheren Zinssatz nachweist. In jedem Fall ist der Lieferer berechtigt, mindestens den gesetzlichen Zinssatz zu fordern.
Das Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht stehen dem Besteller nur für Forderungen zu, die entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Tritt nach Abschluß des Vertrags eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers ein oder wird dem Lieferer eine vorher eingetretene Verschlechterung der Vermögensverhältnisse erst nach Abschluß des Auftrags bekannt, so ist der Lieferer berechtigt, nach eigener Wahl entweder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu fordern.
§ 7
Nimmt der Besteller versandfertig gemeldete Ware nicht rechtzeitig ab, ist der Lieferer berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern und Zahlung des Auftragspreises zu verlangen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist die Erfüllung des Auftrags abzulehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern.
Der Lieferer ist auch zu Teillieferungen berechtigt. Für Teillieferungen kann er Teilrechnungen ausstellen. Für jede Teilrechnung laufen die Zahlungsfristen gesondert.
Bei Aufträgen über die fortlaufenden Auslieferungen von Waren hat der Besteller die Abrufe und die Sorteneinteilung dem Lieferer rechtzeitig, spätestens 14 Tage vor dem vereinbarten Liefertermin, aufzugeben. Die Gesamtmenge des Auftrags muß binnen eines Jahres nach Auftragserteilung eingeteilt und abgerufen werden. Erfüllt der Besteller diese Verpflichtung nicht, ist der Lieferer berechtigt, dem Besteller eine Nachfrist zur Einteilung und Abrufung des Auftrags zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf diese Nachfrist selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder für den noch rückständigen Teil des Auftrags Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ruft der Besteller Ware in einem Umfang ab, der über den ursprünglich erteilten Auftrag hinausgeht, ist der Lieferer berechtigt, für diese Ware den Preis zu berechnen, den er allgemein bei Aufträgen zum Liefertag berechnet.
Die Verpackung wird dem Besteller zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. Die Art der Verpackung bestimmt der Lieferer. Wird vom Besteller eine besondere Verpackung gewünscht, so gehen die Mehrkosten gleichfalls zu Lasten des Bestellers.
Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Verpackung der Ware oder wegen Nichtbeachtung einer Verpackungsanweisung sind ausgeschlossen, es sei denn, dem Lieferer fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
§ 9
Der Versand erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf Kosten des Bestellers.
Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Das gilt selbst dann, wenn der Lieferer sich ausnahmsweise verpflichtet hat, die Kosten des Versands zu übernehmen. Der Lieferer ist zum Abschluß einer Transportversicherung berechtigt, aber - auch bei Auslandslieferungen - nicht verpflichtet. Die Kosten einer Transportversicherung gehen zu Lasten des Bestellers. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Lieferung das Werk des Lieferers verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen wie z. B. Montageleistungen übernommen hat. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, oder aufgrund eines Verhaltens des Bestellers, so geht die Gefahr mit der Mitteilung des Lieferers über die Versandbereitschaft an den Besteller auf diesen über.
Falls der Besteller nicht eine gegenteilige Weisung erteilt hat, bestimmt der Lieferer das Transportmittel, den Transportweg und die Transportversicherung, ohne dafür verantwortlich zu sein, daß die schnellste oder die billigste Möglichkeit gewählt wird. Schadensersatzansprüche wegen Nichtbeachtung einer Versandanweisung sind ausgeschlossen, es sei denn, dem Lieferer fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport hat der Besteller bei dem Beförderer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.
§ 10
Die gelieferte Ware bleibt das Eigentum des Lieferers, bis der Besteller alle Forderungen bezahlt hat, die der Lieferer jetzt und künftig gegen ihn hat. Bei Zahlung im Scheck-Wechselverfahren gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Besteller den von ihm angenommenen Wechsel eingelöst hat, nicht schon mit der Einlösung des Schecks.
Der Besteller darf die Ware, an welcher der Lieferer sich das Eigentum vorbehalten hat, im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebs verarbeiten, es sei denn, daß er sich in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Für den Fall der Verarbeitung ist schon jetzt vereinbart, daß dem Lieferer an der durch die Verarbeitung entstandenen neuen Ware ein Miteigentumsanteil zusteht, der dem Wert der Vorbehaltsware im Verhältnis zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände entspricht. Der Besteller verwahrt die durch Verarbeitung entstandene neue Sache für den Lieferer. Das gleiche gilt, wenn der Besteller die Ware, an welcher der Lieferer sich das Eigentum vorbehalten hat, mit anderen Gegenständen vermischt, vermengt oder verbindet.
Der Besteller darf die Ware, an welcher der Lieferer sich das Eigentum vorbehalten hat oder an welcher dem Lieferer Miteigentum zusteht, im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs veräußern, es sei denn, daß er sich in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Er darf die Ware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Eine Veräußerung in das Ausland ist nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Lieferers zulässig. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware, so tritt er schon jetzt bis zur Tilgung aller Forderungen des Lieferers die ihm aus der Veräußerung zustehenden Rechte gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten, Sicherheiten und Eigentumsvorbehalten an den Lieferer ab. Der Lieferer kann verlangen, daß der Besteller die Abtretung seinen Abnehmern mitteilt und dem Lieferer alle Auskünfte und Unterlagen gibt, die zum Einzug nötig sind. Der Besteller darf die dem Lieferer abgetretenen Forderungen jedoch einziehen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Werden die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware des Lieferers in ein Kontokorrent aufgenommen, so tritt der Besteller dem Lieferer schon jetzt seinen Zahlungsanspruch aus dem jeweiligen bzw. dem anerkannten Saldo ab, und zwar in der Höhe, in der darin Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware des Lieferers enthalten sind. Steht dem Lieferer an der veräußerten Ware nur Miteigentum zu, so gilt die eben genannte Abtretung nur in Höhe des Wertes des Miteigentums des Lieferers. Wird Ware, an welcher sich der Lieferer das Eigentum vorbehalten hat oder an welcher dem Lieferer Miteigentum zusteht, zusammen mit anderen Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so gilt die oben genannte Abtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferers bzw. in Höhe des Wertes des Miteigentums des Lieferers. Erhält der Besteller für die Veräußerung der Vorbehaltsware des Lieferers einen Scheck oder Wechsel, so übereignet er dem Lieferer schon jetzt bis zur Tilgung aller Forderungen des Lieferers den Scheck oder Wechsel. Er verpflichtet sich, den Scheck oder Wechsel für den Lieferer sorgfältig zu verwahren. Im übrigen gilt die Regelung im vorstehenden Absatz entsprechend.
Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware zusammen mit den sonst dem Lieferer eingeräumten Sicherheiten die Forderungen des Lieferers gegen den Besteller um mehr als 20%, so ist der Lieferer insoweit zu Freigabe verpflichtet, falls der Besteller dies verlangt.
Der Besteller hat dem Lieferer sofort auf schnellstem Wege Anzeige zu machen und zu widersprechen, wenn die Vorbehaltsware oder andere Gegenstände oder Forderungen, an denen dem Lieferer Rechte zustehen, von Dritten gepfändet werden oder sonst eine Beeinträchtigung zu befürchten ist. Der Anzeige sind die nötigen Unterlagen beizufügen. Kosten, die dem Lieferer durch solche Vorfälle entstehen, hat der Besteller dem Lieferer zu erstatten.
§ 11
Bei Mängel der Ware kann der Besteller nur Nachbesserung verlangen. Statt der Nachbesserung ist der Lieferer zur Ersatzlieferung berechtigt. Zur Durchführung der Nachbesserung ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer auf Wunsch zuzusenden; die Kosten für die Versendung trägt der Lieferer.
Der Besteller ist jedoch berechtigt, die Rückgängigmachung des Auftrags oder die Herabsetzung des Auftragspreises zu verlangen, wenn die Nachbesserung fehlschlägt, insbesondere
- die Nachbesserung unmöglich ist,
- die Nachbesserung dem Lieferer in einem angemessenen Zeitraum nicht gelingt,
- der Lieferer die Nachbesserung verweigert,
- der Lieferer die Nachbesserung schuldhaft verzögert.
Auch bei einer schuldhaften Verletzung der Nachbesserungspflicht ist ein Anspruch auf Schadensersatz, und zwar auch für den Schaden, der durch die zu späte Ausführung der Nachbesserung entsteht, ausgeschlossen, es sei denn, dem Lieferer fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Der Besteller ist nur berechtigt, die Rückgängigmachung des Auftrags oder die Herabsetzung des Auftragspreises zu verlangen. Der Ausschluß des Schadensersatzanspruchs gilt nicht, wenn der Ware eine zugesicherte Eigenschaft fehlt.
Eine Haftung für Folgeschäden, d. h. für Schäden an anderen Rechtsgütern des Bestellers, aus entgangenem Gewinn usw., ist ausgeschlossen, soweit nicht der Lieferer wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft der Ware auch für Folgeschäden einzusetzen hat.
Für normale Abnutzung und Mängel, die durch zu geringe Pflege, Lagerung unter nicht angemessenen Bedingungen oder unsachgemäße Behandlung der Ware verursacht werden, haftet der Lieferer nicht.
Soweit aus anderen Lieferungen an den Besteller noch fällige Forderungen des Lieferers bestehen, ist der Lieferer zur Nachbesserung nur Zug um Zug gegen die Erfüllung dieser Forderungen verpflichtet.
§ 12
Gewährleistung
1. Auf die Dauer von 12 Monaten seit der Abnahme, bei früherem Gefahrübergang ab diesem Zeitpunkt, gewährleisten wir eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Mangelfreiheit in Werkstoff und Werksarbeit sowie das Vorhandensein etwa zugesicherter Eigenschaften.
2. Der Besteller ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand unverzüglich nach Lieferung auf seine vertragsgemäße Beschaffenheit zu überprüfen.
Etwaige Mängel sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich anzuzeigen.
3. Wir leisten Gewähr nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatz mangelhafter Teile.
Auf Verlangen hat der Besteller bestandene Teile frachtfrei an uns zurückzusenden. Erweist sich der Mangel als berechtigt, erstatten wir die Frachtkosten und übernehmen wir die Kosten für die Zusendung instandgesetzter oder erneuter Teile.
4. Scheitern wiederholte Nachbesserungsversuche oder erweist sich die Nachbesserung als mit zumutbaren Aufwand nicht durchführbar, hat der Besteller das Recht zur Minderung der vereinbarten Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag. Dieses Rücktrittsrecht beschränkt sich auf den von dem Mangel betroffenen Teil des
Vertragsgegenstandes, soweit nicht in Folge des Mangels das Werk insgesamt für den Bestellers ohne Interesse ist.
5. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder wegen irgendwelcher Mangelschäden oder Mangelfolgschäden sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Schaden von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht sein sollte.
§ 13
Schadensersatzansprüche des Bestellers gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus unerlaubter Handlung, Produzentenhaftung, falscher Beratung, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluß, sindausgeschlossen, es sei denn dem Lieferer fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht, soweit der Ware eine zugesicherte Eigenschaft fehlt.
§ 14
Abweichungen von diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bedürfen der Schriftform.
§ 15
Erfüllungsort für die Leistungen beider Vertragspartner ist D-88131 Lindau.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Lieferer und dem Besteller auch aus Schecks oder Wechseln ist D-88131 Lindau, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Der Lieferer hat auch das Recht, statt dessen am Sitz des Bestellers zu klagen.





